Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein fuhrt den Namen "Verein für Regionalgeschichte der Gemeinde Scharbeutz und Umgebung e.V.". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eutin eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 23684 Pönitz, Gemeinde Scharbeutz.

§ 2 Zweck und Ziel

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52,55ff. AO.

2. Der Verein hat sich die Aufgabe gesetzt, die in der Gemeinde Scharbeutz und Umgebung vorhandenen geschichtlichen Funde, heimatkundlichen Objekte und Denkmale zu erfassen, zu sammeln, zu pflegen und sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

3. Der Verein betreibt hierzu ein Museum mit dazugehörigem Museumsdepot und eine historische Bibliothek.

4. Der Verein dient der Volksbildung. Sein Ziel ist es, das Heimat- und Geschichtsbewusstsein zu vertiefen.

Er fördert die Museumsarbeit, veranstaltet Führungen, Ausstellungen und Vorträge. Er unterstützt die kulturellen Aktivitäten der Gemeinde Scharbeutz und arbeitet mit regionalen und überregionalen Institutionen zusammen.

5. Zur Erreichung der Vereinsziele betreibt der Verein unabhängige Arbeitsgruppen in den Feldern

a) Lokalgeschichte

b) Museumsarbeit

c) Restaurierung

d) Archäologieförderung

Weitere Arbeitsgruppen können gebildet werden.

§ 3 Einbindung in die Gemeinde Scharbeutz

Die Gemeinde Scharbeutz als politische Instanz ist Mitglied des Vereins. Hierdurch wird von der Gemeinde das kulturpolitische Interesse an der Zielsetzung des Vereins bekundet und unterstützt. Die Arbeit des Vereins erhält dadurch eine langfristige Perspektive, die für die Wahrung der Sammlungsobjekte von entscheidender Bedeutung ist.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO 1977). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie und andere Personen dürfen nicht durch Vergütungen und Zuwendungen sowie durch andere Ausgaben begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft  

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein in ihren Bestrebungen unterstützen will und sich schriftlich zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und muss bis zum 30. November des Jahres beim Kassenführer vorliegen. Auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie 2 Jahre keinen Beitrag gezahlt oder sich vereinsschädigend verhalten haben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Beschlusses Einspruch erheben; über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

a. der Vorstand

b. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier Vereinsmitgliedern:

der/dem Vorsitzenden

der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

der/dem Kassenwart/in

der/dem Schriftführer/in.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter ein/e Vorsitzende/r, vertreten.

3. Der Vorstand kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung durch Beisitzer erweitert werden. In diesem Fall wird der Vorstand gem. § 8 Abs. I als geschäftsführender Vorstand bezeichnet.

4. Der Vorstand wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen.

5.  Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes bestätigt die Mitgliederversammlung die Erweiterung des Vorstandes um einen Ehrenvorsitzenden oder eine Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit. Die/ der Ehrenvorsitzende hat im Vorstand Stimmrecht.

6. Einmal im Jahr gibt der Vorstand den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht.

§ 9 Schriftführung und Kassenführung

1. Die/der Schriftführer/in besorgt den Schriftwechsel und führt Protokoll über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.

2. Das Protokoll ist von der/dem Protokollführer/in und der/dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

3. Die/der Kassenwart/in verwaltet das Vermögen und erhebt die Mitgliederbeiträge. Die Jahresrechnung ist durch 2 Mitglieder, die nicht zum Vorstand gehören dürfen, zu prüfen. Diese werden für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Jährlich einmal sind die Mitglieder zu einer Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich 14 Tage vor der Versammlung.

Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse dürfen nur über solche Punkte gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. Für eine Satzungsänderung bedarf es der 2/3 - Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über

 a) Wahlen des Vorstandes

b) Wahlen der Kassenprüfer

c) die Entlastung des Vorstandes

d) Höhe des Beitrages                                                  

e) Änderung der Satzung

f) Auflösung des Vereins

g) die auf der Tagesordnung stehenden oder beantragten Punkte.

§ 11 Mittel

1. Der Verein erwirbt seine Mittel durch  

a) Mitgliederbeiträge

b) Zuschüsse der Gemeinde Scharbeutz

c) Spenden

d) Fördermittel

2. Die Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Beitrag soll bis zum 30.6. des Jahres gezahlt werden. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Über die satzungsgemäße Verwendung der Geldmittel und Sachwerte entscheidet der Vorstand.

§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung des "Vereins für Regionalgeschichte" kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit sämtlicher Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als 2/3 Mitglieder anwesend, muss eine erneute Versammlung einberufen werden. Diese kann die Auflösung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließen.

2. Das gesamte Vermögen und Eigentum des Vereins fällt der Gemeinde Scharbeutz oder deren Rechtsnachfolger zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung vom 15.07.1988
Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.04.2023
Tag der letzten Eintragung 20.06.2023 VR448 beim Registergericht Lübeck

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